NEWS-FLASH „CORONA“

Diese Übergangsregelung gilt ab 03.April 2022

Wie Sie sicher den Medien entnommen haben, hat das Land Schleswig-Holstein am 29. März 2022 eine angepasste Corona Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Mit der neuen Landesverordnung wird die Maskenpflicht ab Sonntag, den 3. April 2022 in allen handwerksrelevanten Bereichen (einschließlich Handwerksbetriebe mit Ladenlokal, Betriebe mit Gastronomiebereich) in eine Maskenempfehlung umgewandelt. Der Wegfall der Maskenpflicht gilt damit auch für körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Fotograf, Maßschneider, Gesundheitshandwerke).

Allerdings können sich aus den Arbeitsschutzstandards Ihrer Berufsgenossenschaft Abweichungen ergeben.
In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern bleibt es jedoch bei der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Sollten Sie in solchen Einrichtungen als externer Dienstleister tätig werden, gilt die Maskenpflicht somit auch für Sie weiter.


Diese Übergangsregelung gilt ab Samstag, 19. März, und vorerst bis zum 2. April.

  • Die Maskenpflicht entällt auch in der Gastronomie (entgen den Ankündigungen vom 16.03.)
  • Bei größeren Veranstaltungen drinnen, im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen und im öffentlichen Nahverkehr bleibt es bei der Maskenpflicht. (Bei Veranstaltungen mit max. 100 Gästen mit festen Plätzen entfällt sie.)
  • Ab dem 2. April soll die Maskenpflicht laut Bundesgesetzgebung generell entfallen, außer im Bus, Bahn, Flugzeug und in medizinischen und Pflegeeinrichtungen.

Weitere und nähere Infos unter:
https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-in-SH-Das-gilt-ab-heute,corona10364.html
und https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220318_neue_VO_verabschiedet.html
und ganz ausführlich unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html